VOB Teil
B
§1 Art und Umfang der Leistung
1. Die auszuführende
Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil
des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen
nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur
mit seiner Zustimmung übergeben werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten
Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung,
den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte
zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart
ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfaßten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge
der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht
durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder
in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises
soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung
der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann
mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber
selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen),
so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Absatz 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers
die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert,
so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muß jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der
Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, daß ein Festhalten
an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen
ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen. Nrn. 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer
hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen;
sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere
Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht im auch
zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren,
dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihn unverzüglich
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten
die Rechtsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer
5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§
677 ff.) bleiben unberührt.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftrag- nehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung
nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig
zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen
Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten
zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber
nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen
anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten
Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien
herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib
der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber
hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle
zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
- z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten
und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt
oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen
sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die
Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben
werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat
er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leistung (Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen,
wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten
und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen
zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber
bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer
tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie
vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach
dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie
auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie
zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit
zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht
nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die
der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen
Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
in einer angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb
setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekanntzugeben.
9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach höherer Weisung abzuliefern.
Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte
des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung
ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen
zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen
gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen
Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach
Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber
anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können,
muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit
der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6 Behinderung
und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der
Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt
er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden
Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde
Wirkung bekannt waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für
ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe
des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald
die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wiederaufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen,
ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten
zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen
des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so
hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach Nrn. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht
zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten,
soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen
enthalten sind.
§ 7 Verteilung der
Gefahr
1. Wird die ganz
oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt,
Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht
zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die
ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere
Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die
noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch
den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber
kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649
BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird
oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber
kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen
des § 4 Nr. 7 und 8 Absatz 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags
kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung
beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch
berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse
mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste,
auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe
und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen
nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12
Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nr.
3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch
den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer
kann den Vertrag kündigen,
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst
in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn
der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben
unberührt.
§ 10 Haftung der
Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien
haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme
ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den
Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten
Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der
Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der
Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt
er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten
oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht
hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4
von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten
ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach Nr. 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen
hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit
gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht
anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit
zur Äußerung gegeben zu haben.
§11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen
vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer
nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der
Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage;
ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen
als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer
nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber
binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
4. (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In
die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist
dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer
alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach sch riftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er
sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer
übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich
zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen
sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche
anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese
Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung
über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat.
4. (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten
an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder
Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend
von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat,
dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht
zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Nr. 2).
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nr. 4, gerechnet vom Zugang
des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten
Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese
Leistung die Regelfristen der Nr. 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann
der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert,
so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Absatz
4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung
der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar
ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber
den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung,
Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft
besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde
genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht
auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte
decken können.
(3) Abweichend von Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit
sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat
oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer
hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich
aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die
in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die
zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen
des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie
sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur
schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame
Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage
für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten
werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden
die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle,
Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der
Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die Stundenlohnarbeiten durch einen
Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist
die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig,
so gilt Nr. 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts
anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von
ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen
auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die Zahlung
gilt § 16.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe
von Nr. 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen
sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen
sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages
in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch
eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung
der Leistungen ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die
für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile,
wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen
ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und Gewährleistung
des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluß vereinbart werden;
hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu
leisten. Die Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist,
mit 1 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
3. (1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der
vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung ist nach Möglichkeit
zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben
als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet
und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach Abs. 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären. Er wird hinfällig,
wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung
über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich
ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer von Ende der Nachfrist an Anspruch auf
Zinsen in Höhe von 5. v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus Nrn. 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt
sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug gekommen ist. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer
von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die
Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt und der Zahlungsverzug
als bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
und die Gewährleistung sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch
Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in den
Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers
geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
- in der Europäischen
Gemeinschaft oder
- in einem Staat
der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
- in einem Staat
der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen
zugelassen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, daß der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muß nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens
10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den
jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und
binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem
vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen,
daß dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages
benachrichtigt. Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, daß der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlußzahlung
auf Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig
ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist
setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer
die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht
dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluß
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung
nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im übrigen
gelten Nr. 5 und Nr. 6 außer Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung,
zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht
erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor,
richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach
dem Sitz der für die Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so
soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten
nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die
Ausschlußfrist hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt
der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
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